Die wichtigsten Neuerungen:

Neubau
Ab dem Jahr 2016 gelten für Neubauten um 25 Prozent höhere energetische Anforderungen als bisher. Der Dämmstandard steigt um durchschnittlich 20 Prozent. Die erhöhten Anforderungen sind ein weiterer Schritt hin zum sogenannten "Niedrigstenergiegebäude", das ab dem Jahr 2021 europaweit Neubaustandard werden soll, bei behördlichen Gebäuden sogar schon ab 2019. Niedrigstenergiehäuser zeichnen sich durch eine sehr gute Gesamtenergieeffizienz aus, das heißt sie benötigen nur noch sehr wenig Energie, die wiederum möglichst regenerativ erzeugt wird.


Nachrüstung und Sanierung
Bei der Sanierung bestehender Gebäude sind keine Änderungen geplant. Lediglich für Haustüren und andere Außentüren werden die energetischen Anforderungen etwas verschärft, wobei moderne Türen diese Vorgaben ohnehin schon längst erfüllen. So liegt der Wärmeschutz guter Passivhaustüren bereits heute rund 70 Prozent unter dem Wert, den die EnEV zukünftig fordert!


Öl- und Gas-Standardheizkessel müssen künftig nach 30 Jahren ausgetauscht werden. Die bisherige Nachrüstverpflichtung, die nur Uralt-Kessel betraf, die vor Oktober 1978 eingebaut wurden, läuft Ende 2014 aus. Ab 2015 gilt dann ein Höchstalter für derartige Anlagen von 30 Jahren, so dass zunächst alle vor 1985 eingebauten Anlagen außer Betrieb genommen werden müssen. Wie bisher sind allerdings nur Konstanttemperaturkessel von der Regelung betroffen.


Bestandsschutz genießen wie bisher die Besitzer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die seit mindestens Anfang 2002 selbst im Gebäude wohnen. Doch auch hier macht sich der Austausch eines solchen Heizungs-Oldies schnell bezahlt.


Oberste Geschossdecken zu unbeheizten Dachräumen müssen ab 2015 dann nachträglich gedämmt werden, wenn sie keinen sogenannten "Mindestwärmeschutz" aufweisen. Bei Holzbalkendecken genügt es, die Hohlräume mit Dämmstoff zu füllen.
Außerdem wurde die erst mit der EnEV 2009 eingeführte Pflicht, Nachtspeicherheizungen außer Betrieb zu nehmen, wieder außer Kraft gesetzt. Diese Verpflichtung gibt es seit Juli 2013 nicht mehr.


Energieausweis
Weitreichende Neuerungen betreffen den Energieausweis, der als Informationsquelle bei der Immobiliensuche gestärkt wird. So erhalten neu ausgestellte Energieausweise für Wohngebäude eine Effizienzklasse, wie man sie von vielen Elektrogeräten kennt. Die Skala reicht von A+ bis H, wobei die Klassen A und B – je nach Gebäudetyp – etwa zukünftigem Neubaustandard entsprechen. Die Effizienzklasse muss künftig in Immobilienanzeigen veröffentlicht werden; bei alten Ausweisen, die noch keine Effizienzklasse haben, reicht jedoch die Veröffentlichung des Energiekennwerts.


Soll ein Gebäude oder eine Wohnung vermietet oder verkauft werden, muss der Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorgelegt oder ausgehängt werden – und zwar generell und nicht nur wie bisher, wenn der Interessent dies ausdrücklich verlangt. Dem Käufer bzw. Mieter ist darüber hinaus ein Exemplar oder eine Kopie des Ausweises zu übergeben. Um die Qualität der Ausweise zu verbessern, werden die Aussteller künftig stärker überprüft. Die neuen Regelungen zum Energieausweis gelten mit Inkrafttreten der neuen EnEV ab 1. Mai 2014.